Die Berufsgenossenschaft tritt im Falle eines Arbeitsunfalls oder beruflich bedingten Krankheiten aller Arbeitnehmer ein, ob Aushilfskraft, Teilzeit- oder Vollzeitarbeiter – und auch Studenten kommen in den Genuss dieses Schutzes.
Die Rechtsgrundlagen hierfür sind im Sozialgesetzbuch (SGB VII), im Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz und in der Berufskrankheitenverordnung zu finden. Eine der Hauptaufgaben der Berufsgenossenschaft ist es jedoch, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten oder durch den Betrieb bedingte, die Gesundheit beeinträchtigende Tätigkeiten zu verhindern beziehungsweise zu vermeiden, indem präventive Maßnahmen wie Fortbildungen im Bereich Arbeitssicherheit durchgeführt werden.
Der Unfallversicherungsschutz greift dann, wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zur oder von der Arbeit einen Unfall erleidet. Versicherungsleistungen werden auch dann gewährt, wenn er aufgrund einer ärztlichen Untersuchung die Diagnose erhält, eine für seinen Beruf typische Erkrankung bekommen zu haben. Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren sind beispielsweise die Arbeit mit chemischen Substanzen, die eingeatmet werden können.
Der Leistungskatalog der Berufsgenossenschaft enthält die Übernahme der Kosten für Heilbehandlungen, Verletztengeld, Kostenübernahme für die Rehabilitation, Verletztenrente, Pflegegeld, Sterbegeld, Hinterbliebenenrente, Waisenrente und Rentenabfindung. Im konkreten Versicherungsfall stehen den Betroffenen entweder Geld- oder Sachleistungen zur Verfügung. Sachleistungen können zum Beispiel Umschulungsmaßnahmen oder ambulante Heilbehandlung sein. Zu den Geldleistungen gehören Rentenzahlungen, Entschädigungszahlungen oder auch Sterbegelder.
Der Unternehmer selbst wird bei Ausfall eines Arbeitnehmers dahingehend entschädigt, als dass er eine Ersatzkraft von der Berufsgenossenschaft zur Verfügung gestellt bekommt. Dies ist häufig in kleineren Unternehmen der Fall, die sich nicht erlauben können, eine Arbeitskraft zu verlieren, da ansonsten das Unternehmen selbst darunter zu leiden hätte und somit die Einkommensgrundlage schwinden würde.
Der Firmeninhaber selbst hat die Möglichkeit, sich freiwillig bei der Berufsgenossenschaft zu versichern, um die Leistungen im Falle eines Unfalls, einer Krankheit oder des Ablebens in Anspruch zu nehmen.