Berufsgenossenschaften – Einrichtung seit der Kaiserzeit

Die Ursprünge der Berufsgenossenschaften liegen in der Zeit Kaiser Wilhem I, welcher erstmalig das Prinzip der Sozialversicherung einführte – im eigenen Interesse, denn die soziale Frage, die sich im Landesinneren stellte, für Unfrieden sorgte und Druck auf das Kaiserreich ausübte, musste gelöst werden. Nach der Einführung des Krankenversicherungsgesetzes 1883 wurde ein Jahr später das Unfallversicherungsgesetz verabschiedet und trat 1885 in Kraft. Das Hauptanliegen für die Einführung einer gesetzlichen Unfallversicherung war die Gewährleistung des Schutzes der Arbeiter bei Betriebsunfällen.

Aus einem Zusammenschluss von Unternehmen zu so genannten Berufsgenossen ergab sich schließlich wiederum die Bezeichnung der Berufsgenossenschaften im Gesetzestext. Zur damaligen Zeit – im Jahr 1885 – gab es 57 Berufsgenossenschaften, die erstmalig mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. Oktober ihre Arbeit aufnahmen. Die heutigen Richtlinien und Gesetze zu Berufsgenossenschaften, die berufsgenossenschaftliche Vorschriften, haben ihre Wiege in den damals ausgearbeiteten Unfallverhütungsvorschriften.

Bereits 1887 spezialisierten sich die Berufsgenossenschaften auf Landwirtschaft und Bergwerk. Noch im selben Jahr waren 62 Berufsgenossenschaften mit knapp vier Millionen Versicherten aktiv. 1929 wurde die größte Berufsgenossenschaft gegründet, die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.

Der zweite Weltkrieg forderte sein Tribut. In Ostdeutschland wurden sämtliche Berufsgenossenschaften von den Sowjets aufgelöst. Erst 1990, mit der Wiedervereinigung, wurden die Berufsgenossenschaften in der ehemaligen DDR wieder eingeführt.

Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen in den jeweiligen Berufsgenossenschaften, Dienstleistungsunternehmen in Sachen Arbeitssicherheit, arbeiten gemeinsam an Unfallverhütungsvorschriften und der Gewährleistung der Arbeitssicherheit für ihren speziellen Bereich. Hierzu zählen zum einen Prävention und Arbeitsschutz, auf der anderen Seite Unfallentschädigung und Versicherungsschutz.

Arbeitsschutzmaßnahmen sind die Schulung von Mitarbeitern ihr Arbeitsumfeld betreffend (Erste-Hilfe-Maßnahmen, Aufklärung über Berufskrankheiten, usw.), die Erforschung von Unfallursachen und die Prüfung der technischen Arbeitsmittel. Unternehmer werden darin unterstützt, Verantwortung für die Arbeitnehmer zu übernehmen und den Arbeitsplatz so sicher wie möglich zu gestalten.

Bei Arbeitsunfällen zahlt die Berufsgenossenschaft die Kosten für die Heilbehandlung zur ganzheitlichen Rehabilitation – kurz und allgemein geläufig: Reha-Maßnahmen, damit der Betroffene wieder in die Arbeit integriert werden kann. Bei schwerwiegenden Unfallschäden, die eine Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr zulassen, würden entsprechend Renten an den Betroffenen oder die Angehörigen, Medikamente, Hilfsmittel, Verletztengeld und sonstige Geldleistungen gewährt werden. Alle Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, sind versichert. Auch im Fall, dass das Unternehmen keine Beiträge an die Berufsgenossenschaft entrichtet oder versäumt hat, den Arbeitnehmer ordnungsgemäß anzumelden, ist der Beschäftigte versichert.

Die Beiträge an die einzelnen Berufsgenossenschaften sind im Übrigen abhängig vom Grad der Gefahrenstufe, der Arbeitnehmerzahl und den spezifischen (oft unterschiedlichen) Tätigkeitsbereichen im Unternehmen. So kann es sowohl den administrativen Bereich wie Buchführung und Telefondienst geben, als auch den der Baustellen, auf denen die Arbeiter beschäftigt sind.

Zu den Aufgaben der Berufsgenossenschaften gehören zudem, Vorschriften, Regeln und Grundsätze zu erstellen und diese anschaulich zu erklären.